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Kündigungsschutz bei Unfruchtbarkeitsbehandlungen: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich einer Unfruchtbarkeitsbehandlung oder einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung unterziehen, wie etwa einer künstlichen Befruchtung oder In-vitro-Fertilisation, genießen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz ist in Artikel 45/1 des Arbeitsgesetzes vom 16. März 1971 verankert.

Was bedeutet das konkret? Während einer solchen Behandlung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht einfach kündigen – es sei denn, die Kündigung hat nichts mit der Abwesenheit des Arbeitnehmers wegen der Behandlung zu tun. Der Schutz beginnt, sobald der Arbeitgeber ein ärztliches Attest erhält, das die Behandlung bestätigt, und hält für eine Dauer von zwei Monaten an.

Die Frist kann jedoch verlängert werden: Wenn die Behandlung länger dauert, kann der Arbeitnehmer erneut ein Attest vorlegen, das den Schutz um weitere zwei Monate verlängert. Dies kann so lange wiederholt werden, wie die Behandlung andauert.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Angenommen, eine Behandlung dauert insgesamt drei Monate. Reicht der Arbeitnehmer zu Beginn jedes Monats ein neues ärztliches Attest ein, ist er insgesamt vier Monate vor einer Kündigung geschützt. Das letzte Attest deckt dabei den dritten Monat und einen zusätzlichen Monat ab.

Sollte ein Arbeitgeber während dieser Schutzfrist eine Kündigung aussprechen, muss er nachweisen, dass die Gründe für die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Behandlung stehen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist er zudem verpflichtet, die Gründe schriftlich darzulegen.

Erweist sich die Kündigung als ungerechtfertigt oder ist kein ausreichender Grund vorhanden, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zahlen. Diese beträgt sechs Monate Bruttogehalt zusätzlich zu den üblichen Abfindungen, die bei einer Vertragsbeendigung anfallen.

Guido Zians
Rechtsanwalt
080 / 280 900

guido.zians@zians-haas.be
www.zians-haas.be

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