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Scheidungs- und Familienrecht

Ein Ehepaar kann sich aus verschiedenen Gründen für eine Scheidung entscheiden. Eine andere Person ist beteiligt, es gibt viel Streit in der Beziehung oder es wird einvernehmlich beschlossen, sich zu trennen. Zwei Szenarien sind möglich: die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen und die Scheidung aufgrund einer nicht wiedergutzumachenden Störung.

 

Einvernehmliche Scheidung

Wenn Sie eine Scheidung wollen, müssen Sie nicht vor Gericht kämpfen. Wenn Sie und Ihr Partner sich noch gut miteinander beraten können, können Sie sich einvernehmlich scheiden lassen. In diesem Fall finden zunächst Verhandlungen statt, z. B. mit einem Rechtsanwalt, einem Mediator oder einem Notar.

Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass es weniger kostet. Außerdem ist die Chance größer, dass die Beziehung zwischen den Ex-Ehegatten besser bleibt. Ein weiterer Vorteil ist, dass wichtige Entscheidungen im Scheidungsverfahren nicht dem Richter überlassen werden. Sie können z. B. alle Aspekte gemeinsam mit Ihrem Anwalt besprechen und dann in einer verbindlichen Vergleichsurkunde festhalten.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen sich die Ehegatten über alle zu regelnden Fragen einigen. Diese Vereinbarung wird in einer Vergleichsurkunde festgehalten.
Die Vereinbarung enthält unter anderem Absprachen über:
– die Aufteilung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens
– den Unterhalt und die Unterbringung der Kinder.

Sobald die Vergleichsurkunde und die familienrechtliche Vereinbarung erstellt sind, wird beim zuständigen Familiengericht ein Antrag eingereicht. Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass alle Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind, wird die Scheidung ausgesprochen.

Scheidung wegen irreparabler Störung

Manchmal funktioniert eine einvernehmliche Scheidung nicht. Zum Beispiel, wenn es einen sehr heftigen Streit zwischen Ihnen gibt. Die einzige Möglichkeit ist dann die Scheidung durch ein Gerichtsverfahren. Das Gericht spricht die Scheidung aus, wenn es feststellt, dass die Ehe unwiederbringlich zerrüttet ist.

Unterhaltsbeitrag für Kinder

Jeder Elternteil ist verpflichtet, zum Unterhalt seiner Kinder beizutragen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags hängt u. a. von Ihrem Einkommen ab. Um die Höhe des Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, müssen Sie die Höhe des kumulierten Einkommens und die Kosten für das Kind berechnen. Auf der Grundlage dieser Daten kann die Aufteilung der ordentlichen und außerordentlichen Kosten objektiv bestimmt werden. Dabei werden auch Sachleistungen und die jeweilige Zeit, die das Kind bei jedem Elternteil verbringt, berücksichtigt. Der Unterhaltsbeitrag wird einmal jährlich zu einem festen Termin nach einer gesetzlich festgelegten Formel indexiert, es sei denn, das Gericht oder die Eltern beschließen einvernehmlich, eine andere Anpassungsformel zu verwenden.

Unterhaltsgeld nach der Scheidung

Die mit der Ehe verbundenen Verpflichtungen bleiben während des Scheidungsverfahrens bestehen. Die Ehegatten schulden sich weiterhin gegenseitig Hilfe und Unterstützung. Dabei wird der Lebensstandard berücksichtigt. Bei einer Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung kann der wirtschaftlich schwache Ex-Ehepartner nach der Scheidung Unterhaltszahlungen erhalten. Der Ex-Ehepartner muss nachweisen können, dass er bedürftig ist. Wann ist man bedürftig? Das ist eine persönliche Frage, für die es keine genauen Regeln gibt. Der Richter wird unter anderem das Einkommen, die Fähigkeit, mehr Einkommen zu erzielen, den sozialen Hintergrund und die Ausbildung des Unterhaltsempfängers prüfen. Außerdem wird der Richter die Dauer der Ehe, das Alter der Ex-Ehegatten und die Organisation während der Ehe berücksichtigen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sollte ausdrücklich angegeben werden, in welchen Fällen die Unterhaltszahlung nach der Scheidung endet. Es ist wichtig, dies angemessen zu berücksichtigen.

Hilfe von unseren Anwälten

Sie sind bei der Regelung Ihrer Scheidung nicht allein. Unsere Anwälte stehen Ihnen während des Scheidungsverfahrens gerne zur Seite. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf und wir informieren Sie über den Ablauf des Verfahrens.